EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit e
BFG 26. 9. 2023, RV/7102934/2023
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger, in Österreich beschäftigt und hier bereits seit 2012 auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Seine Ehefrau und die gemeinsamen drei volljährigen Kinder wohnen in Polen. In seiner Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragte er ua die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von € 3.672,- und Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv € 4.800,- als Werbungskosten. Dies wurde von der Abgabenbehörde versagt - zu Recht, wie nun das BFG aussprach: