FLAG: § 41
EStG: § 47 Abs 2
Machte ein zu mehr als 25 % beteiligter Gesellschafter einer GmbH die Lohnverrechnung sowie die Buchhaltung für das Unternehmen und war er für Personaleinstellungen und Dienstvertragsauflösungen sowie für sämtliche administrative Tätigkeiten zuständig, war seine operative Tätigkeit so essenziell für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks der GmbH, dass davon auszugehen ist, dass er (auf Dauer) in den betrieblichen Organismus eingegliedert war. Die Vergütung, die er dafür erhielt, fällt unter § 22 Z 2 zweiter Teilsatz EStG 1988 und unterliegt daher dem Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.