DHG: § 2
Kollidiert ein Arbeitnehmer mit dem von ihm gelenkten Firmenfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Missachtung der auffälligen und aufleuchtenden Rotlicht-Signale mit einem ausfahrbaren Poller, ist ihm eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten, die eine weitere Mäßigung des Ersatzanspruchs des Arbeitgebers für die verursachten Schäden um mehr als ein ein Drittel nicht angemessen erscheinen lässt.