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Haftung einer GmbH und ihrer Organe für Arbeitsunfall

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6876/6/2023 Heft 6876 v. 29.11.2023

ASVG: § 334

OGH 18. 10. 2023, 9 ObA 74/23g

Hat ein Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er den Trägern der Sozialversicherung alle von ihnen zu gewährenden Leistungen zu ersetzen (§ 334 Abs 1 ASVG). Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person ist und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein "Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person verursacht worden ist" (§ 335 Abs 1 ASVG).

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