ASVG: § 334
OGH 18. 10. 2023, 9 ObA 74/23g
Hat ein Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er den Trägern der Sozialversicherung alle von ihnen zu gewährenden Leistungen zu ersetzen (§ 334 Abs 1 ASVG). Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person ist und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein "Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person verursacht worden ist" (§ 335 Abs 1 ASVG).