ASVG: § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2
VwGH 8. 9. 2023, Ra 2023/08/0106
Der Revisionswerber betreibt einen Zustelldienst für Frühstücksgebäck. Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob die von ihm für die Auslieferung der Waren beschäftigten Personen als echte Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte dies und begründete seine Entscheidung damit, dass die Zusteller in die betriebliche Organisation des Revisionswerbers eingebunden sind, bzw durch vorgegebene Tourenpläne an die vom Dienstgeber festgelegten Arbeitszeiten und Arbeitsorte gebunden sind, sowie hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens Weisungen und Kontrollen unterliegen. Eine Möglichkeit, den Arbeitsablauf selbst zu gestalten, sei aufgrund der Einbindung in die betriebliche Ablauforganisation samt den vorgegebenen Ausfuhrlisten nicht gegeben gewesen. Die Verfügungsmacht über die Organisation und die Betriebsmittel des Unternehmens sei beim Dienstgeber gelegen. In diesem Zusammenhang trete auch in den Hintergrund, dass von den Zustellern für ihre Tätigkeit die in ihrem Eigentum befindlichen Kraftfahrzeuge und PCs verwendet worden seien.