Die Anwendung ChatGPT des Unternehmens OpenAI erfreut sich bereits seit einigen Monaten höchster Beliebtheit, sowohl bei Privaten als auch Unternehmen. Erstellen Mitarbeiter ein Nutzerkonto und geben personenbezogene Daten im Interesse des Unternehmens ein, ergeben sich daraus Fragen zur Zurechnung der Verantwortung, wer in einem solchen Fall Vertragspartner wird und inwiefern diese Daten dem Anspruch der Geheimhaltung genügen. Schließen Mitarbeiter durch Errichtung eines Kontos in eigenem Namen einen Vertrag mit OpenAI, sind Vertragspartner OpenAI und die Mitarbeiter. Zur wichtigen Frage, ob die datenschutzwidrige Eingabe von personenbezogenen Daten im Interesse des Unternehmens durch Mitarbeiter zu einer Haftung des Unternehmens führen kann, führt der Autor aus, dass dadurch die Haftung nicht automatisch auf die Mitarbeiter verlagert wird. Abzustellen sei auf das Interesse, das mit der Datenverarbeitung verfolgt wird, bzw darauf, ob die Verarbeitung unbefugterweise erfolgt. Liegen die Abfragen im Interesse des Unternehmens, bleibt die Verantwortlichkeit somit grundsätzlich beim Unternehmen. Nur wenn Mitarbeiter Verträge im eigenen Interesse mit OpenAI abschließen, sind sie auch dessen Vertragspartner, unabhängig davon, ob später betrieblich genutzte Abfragen erfolgen. Überdies sollten Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt vermeiden, sensible Daten über das Unternehmen sowie personenbezogene Daten mit betrieblichem Kontext in ChatGPT einzugeben.