AngG: § 25
OGH 3. 8. 2023, 8 ObA 40/23z
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber - bei sonstigem Verlust des Entlassungsrechts - die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss.