ArbVG: 27
OLG Wien 25. 5. 2023, 10 Ra 26/23a
Grundsätzlich beendet auch eine ungerechtfertigte Entlassung das Dienstverhältnis. Wenn allerdings der Erklärungsempfänger der Entlassung (= Arbeitnehmer) zu erkennen gibt, dass er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann ist ein Widerruf der Entlassung kein einseitiger contrarius actus mehr; der die Entlassungserklärung "widerrufende" Vertragspartner (= Arbeitgeber) erklärt sich vielmehr damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis dem Wunsch des anderen entsprechend weiterhin fortzusetzen. In einem solchen Fall wird aber entgegen vereinzelt gebliebener Judikatur (OGH 15. 6. 1982, 4 Ob 66/82, Arb 10.142) kein neues Rechtsverhältnis begründet, sondern das Arbeitsverhältnis wieder in Funktion gesetzt, also so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte (vgl OGH 26. 2. 1992, 9 ObA 30/92, ARD 4388/9/92). (Urteil rechtskräftig)