Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in § 4 (§ 8 Abs 8 AngG für Angestellte), wie mit einer Arbeitsverhinderung eines Arbeitnehmers umzugehen ist. Demnach ist ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, verpflichtet, seine Arbeitsverhinderung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.