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Anfechtung einer Änderungskündigung wegen eines verpönten Motivs

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6858/10/2023 Heft 6858 v. 26.7.2023

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i

OGH 29. 3. 2023, 8 ObA 11/23k

Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Kündigung angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Strebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar als sozialwidrig, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden. Im Ver-

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