ABGB: § 1151 Abs 1
OGH 23. 3. 2023, 9 ObA 8/23a
Im vorliegenden Fall wickelt das beklagte Bauunternehmen mit Sitz in der Slowakei seine Aufträge ausschließlich über Subunternehmer ab. Zur Erfüllung eines Auftrags eines deutschen Unternehmens für Fliesenlegerarbeiten in Österreich beauftragte die Beklagte von 7. 5. bis 8. 6. 2018 drei selbstständig tätige slowakische Staatsbürger als Subunternehmer. In dem schriftlich abgeschlossenen Werkvertrag wurde ein Entgelt von € 15 pro Stunde inklusive aller Abgaben und Steuern vereinbart. Die drei Handwerker konnten ihre Arbeitszeit frei einteilen und waren hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort lediglich durch die Gegebenheiten und Wünsche des Kunden auf der Baustelle beschränkt. Die genaue Ausgestaltung der Arbeitsweise wurde ihnen von der Beklagten nicht vorgegeben. Sie verwendeten für die Arbeiten jeweils ihr eigenes Werkzeug.