TAG: § 24, § 27
RL 1999/70/EG : § 3, § 5
Die Besonderheit des Theaterarbeitsgesetzes liegt darin, dass es befristete Dienstverhältnisse nicht nur zulässt, sondern als Regelfall ansieht. Ein ohne Zeitbestimmung eingegangenes Arbeitsverhältnis endet gemäß § 24 Abs 3 TAG mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit, was dazu führt, dass die Aneinanderreihung befristeter Verträge (bis zur Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung) unmittelbar aus dem Gesetz folgt.