Die Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer aus DBA-befreiten Einkünften durch den Arbeitnehmer war - vor Änderung durch das AbgÄG 2022 - nur auf Basis eines Rückerstattungsverfahrens iSd § 240 BAO möglich, was aufgrund der Vielzahl der Anträge mit einer langen Verfahrensdauer verbunden ist. Der Veranlagungsweg war nach Ansicht der Judikatur aufgrund des bisherigen Wortlauts des § 46 EStG verwehrt. Der zeitlich meist aufwendigere Weg über die Rückerstattung (sofern als zulässig erachtet) führte vielfach dazu, dass im Ansässigkeitsstaat Einkommensteuer auf dieselben Gehaltsbestandteile zu bezahlen war, obwohl die Steuerentlastung in Österreich noch nicht erfolgt ist. Diese "zeitliche Doppelbesteuerung" bedeutete für Dienstnehmer eine zum Teil schwer zu bewältigende Liquiditätsbelastung, auf welche sie oft auch nicht vorbereitet waren. Die kürzlich eingeführten Änderungen durch das AbgÄG 2022 (§ 46 Abs 1 Z 4 EStG, § 240 Abs 4 BAO) sind daher nach Ansicht der Autorinnen aus Praxissicht insbesondere für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nun die Steuererstattung im Veranlagungsweg erwirken können, sehr zu begrüßen. Da jedoch beschränkt steuerpflichtigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmern weiterhin nur der Rückerstattungsweg des § 240 BAO offensteht, wäre eine Erweiterung der Bestimmung auf sie erfreulich, um die zeitliche Doppelbesteuerung auch hier hintanzuhalten.