BAO: § 85, § 86a
VwGH 17. 4. 2023, Ra 2023/16/0016
Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist - abgesehen von den im vorliegenden Fall unstrittig nicht gegebenen Fällen der FinanzOnline-Verordnung 2006 - nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen (vgl § 1 der Verordnung des BMF über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl 1991/494). Einer E-Mail kommt die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe hingegen nicht zu. Der Gesetzgeber hat nicht auf das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstückes (etwa in Form eines einer E-Mail angehängten PDF-Dokuments) abgestellt, sondern auf den Weg der Einreichung (vgl VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082, ARD 6313/12/2013).