ASVG: § 177, Nr 38 der Anlage 1
OLG Innsbruck 25. 4. 2023, 23 Rs 4/23v
Der Kläger ist als Bauleiter tätig und verbringt die eine Hälfte seiner Arbeitszeit auf der Baustelle, die andere Hälfte im Büro. Am 4. 3. 2022 wurde er positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Mit Bescheid wies der beklagte Unfallversicherungsträger den Antrag auf Anerkennung der Infektionserkrankung mit SARS-CoV-2 als Berufskrankheit mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht in einem Unternehmen mit einem ähnlich hohen Gefährdungspotenzial wie jenen Unternehmen, die in Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG angeführt sind, tätig gewesen. Diese Ansicht wird auch vom Erstgericht und dem OLG Innsbruck als Berufungsgericht geteilt: