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Long COVID für Vortragende in privatem Nachhilfeinstitut keine Berufskrankheit

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6855/12/2023 Heft 6855 v. 5.7.2023

ASVG: § 177, Nr 38 der Anlage 1

Eine Infektionskrankheit kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie entweder in einem in Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG ausdrücklich angeführten Unternehmen aufgetreten ist oder in einem Unternehmen, in dem eine "vergleichbare Gefährdung" besteht. Das besondere Infektionsrisiko an Schulen (die in Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG explizit genannt sind) resultiert aus dem Zusammen-

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