ASVG: § 177, Nr 38 der Anlage 1
Eine Infektionskrankheit kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie entweder in einem in Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG ausdrücklich angeführten Unternehmen aufgetreten ist oder in einem Unternehmen, in dem eine "vergleichbare Gefährdung" besteht. Das besondere Infektionsrisiko an Schulen (die in Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG explizit genannt sind) resultiert aus dem Zusammen-