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Gebührenbefreiung für Anträge auf Vergütung des Entgelts bei Sonderbetreuungszeit

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6854/1/2023 Heft 6854 v. 28.6.2023

Die Sonderbetreuungszeit Phase 8 läuft noch bis 7. 7. 2023 (siehe ARD 6830/11/2023). Ein aktueller Initiativantrag sieht nun vor, dass die Anträge von Arbeitgebern nach § 18 Abs 1a AVRAG auf Vergütung des Entgelts von Mitarbeitern in Sonderbetreuungszeit weiterhin von Stempelgebühren befreit sein sollen (Initiativantrag 14. 6. 2023, 3467/A BlgNR 27. GP ). Durch die pandemiebedingte generelle Gebührenbefreiung waren bis Ende 2022 keine Gebühren zu entrichten. Um alle Verfahren zur Sonderbetreuungszeit gebührenrechtlich gleich zu behandeln, soll die Befreiung nun rückwirkend ab 1. 1. 2023 verlängert werden (dies betrifft auch Anträge aus der Sonderbetreuungszeit 7, die nach dem 31. 12. 2022 eingebracht worden sind).

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