Der Beitrag geht auf ausgewählte Fragen wie Verpflichtung zu Bildungsmaßnahmen und Kostentragung, Arbeitszeit sowie Ausbildungskostenrückersatz ein. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Absolvierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen kann sich aus gesetzlichen Regelungen, Kollektivverträgen oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Sind Bildungsmaßnahmen arbeitsvertraglich verpflichtend, sind diese idR als Arbeitszeit iSd § 2 AZG anzusehen und hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen. Haider geht auch auf ausgewählte Rechtsfragen zum Ausbildungskostenrückersatz gemäß § 2d AVRAG ein. Aufgrund der laut OGH-Rechtsprechung immer strenger werdenden Anforderungen an transparente und klare Rückersatzvereinbarungen hat der Arbeitgeber darauf zu achten, sämtliche rückforderbaren Kosten ziffernmäßig auszuweisen und Pauschalierungen zu vermeiden. Möchte der Arbeitgeber Ausbildungskosten eines zu ihm wechselnden Arbeitnehmers übernehmen, empfiehlt Haider statt einer Rückersatzvereinbarung einen Ausgleich über ein auf mehrere Jahre verteiltes Prämienmodell.