EStG: § 33 Abs 3a Z 3 lit b
BAO: § 295a
Bezieht die Pflegemutter für ein Pflegekind Familienbeihilfe, verzichtet sie aber auf die Geltendmachung des Familienbonus Plus, und leistet der leibliche Vater des Pflegekindes den gesetzlichen Unterhalt, sodass ihm der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, räumt § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 dem Pflegevater - unabhängig davon, ob der leibliche Vater (als Unterhaltspflichtiger) den Familienbonus Plus in Anspruch nimmt oder nicht - für Monate, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus ein.