EStG: § 16 Abs 1 Z 10, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
BFG 14. 3. 2023, RV/6100067/2021
Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Kosten des Beschwerdeführers für einen Beratungsvertrag zur beruflichen Neuorientierung (Inverses Headhunting) iHv € 19.800,- als Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der durch den Beschwerdeführer ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit anzusehen sind. Gegenstand des Beratungsvertrages ist die Unterstützung und Beratung des Beschwerdeführers mit Beratungs-, Service und Coaching-Leistungen zur Entwicklung und Umsetzung einer neuen beruflichen Perspektive/Herausforderung.