In dieser zweiteiligen Serie gibt der Autor einen Überblick über mögliche Steuerbegünstigungen, wenn der Dienstgeber einen Betriebskindergarten betreibt bzw einen Zuschuss zur Kinderbetreuung an seine Dienstnehmer leistet. Als Voraussetzung für eine abgabenfreie Dienstgeberleistung muss eine dienstgebereigene - begünstigte - Einrichtung vorliegen. Dabei muss es sich um eine Sozialeinrichtung handeln, die sich in der Verfügungsmacht des Dienstgebers befindet und primär für die eigenen Dienstnehmer eingerichtet ist. Der Sachbezug ist begünstigt, wobei es keine Betragsgrenze gibt. Leistet der Dienstgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, muss laut EStG das Kind durch eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person betreut werden. Wird der (Geld)Zuschuss direkt an den Dienstnehmer geleistet, ist dieser steuerpflichtig. Pro begünstigtem Kind sind Zuschüsse iHv maximal € 1.000,- steuerbefreit. Damit der Dienstgeber-Zuschuss abgabenfrei ist, müssen diverse Dienstnehmer-Erklärungen, die in Form des L 35-Formulars zum Lohnkonto hinzuzunehmen sind, vorliegen. Auch sollten zum Nachweis der Bezugsvoraussetzungen Belege, wie Bezug der Familienbeihilfe, Meldezettel etc, vorliegen.