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Kain/Baringer, Aktuelle Entwicklungen der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung, ZAS 2023, 24

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6851/16/2023 Heft 6851 v. 9.6.2023

Nach der EuGH-Entscheidung vom 14. 5. 2019, C-55/18 , CCOO, ARD 6652/5/2019, sind Mitgliedstaaten verpflichtet, Systeme zu integrieren, um sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann. In Österreich kam es aufgrund der bestehenden Arbeitszeiterfassung-Regelungen im AZG zu keinem Änderungsbedarf. In Deutschland hingegen gab es bis dato keine explizite mit § 26 AZG vergleichbare Arbeitszeitaufzeichnungspflicht. Das deutsche Bundesarbeitsgericht leitete jüngst in der Entscheidung vom 13. 9. 2022, 1 ABR 22/21, aus dem bestehenden § 3 dArbSchG eine Arbeitszeitaufzeichnungspflicht ab, was von der Literatur kritisiert wurde. Die Frage, ob sich aus dem mit § 3 dArbSchG vergleichbaren § 3 ASchG nun auch eine Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung ergibt, ist den Autorinnen nach zu verneinen, da dies dem umfassenden AZG-System der Aufzeichnungspflichten widersprechen würde und mit der bisherigen OGH-Rechtsprechung nicht vereinbar wäre.

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