DBA-Deutschland: Art 17 Abs 1
BFG 12. 4. 2023, RV/7105645/2015
Nach Art 17 DBA-Deutschland dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person "als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler" aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Das aus dem englischen und französischen Wortlaut des Art 17 abzuleitende Verständnis des Begriffes "Künstler", dem als Tatbestandsmerkmal der öffentliche Auftritt und - zumindest seit dem Musterabkommen 2014 - auch der Unterhaltungscharakter zu entnehmen ist, spricht dafür, dass es sich dabei nur um eine ausübende Tätigkeit mit vortragendem Charakter vor Publikum handeln kann (so Toifl in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar, 2. Auflage 2019, Art 17).