ASVG: § 133 Abs 2
B-KUVG: § 62 Abs 2
Durch eine Krankenbehandlung soll nicht die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen, sondern die Fähigkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden, die mit dem Dienstgeber konkret vereinbarten Aufgaben zu erfüllen. Folglich besteht kein Anspruch eines Berufssoldaten auf eine Laserbehandlung der Augen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit, um als ausgebildeter Kampfschwimmer auch an Kampfeinsätzen teilnehmen zu können. Dieses subjektive Interesse ist von den anhand gesellschaftlicher Werte determinierten Zielen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt.