BEinstG: § 8 Abs 2 bis 4, § 14 Abs 1
BBG: § 40
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt nach § 14 Abs 1 lit a BEinstG ua die letzte rechtskräftige Entscheidung des Sozialministeriumservice über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH. Da dem Behindertenpass nach § 40 BBG seit der Novelle BGBl I 2014/66 Bescheidcharakter zukommt, erfüllt ein rechtskräftig zuerkannter Behindertenpass alle Voraussetzungen des Wortlauts des § 14 Abs 1 lit a BEinstG. Der (aufgrund eines eigenen Verfahrens ausgestellte) Behindertenpass stellt somit einen Bescheid iSd § 14 Abs 1 lit a BEinstG dar, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist.