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BFG: Keine Korrektur des Jahressechstels im Rahmen der Veranlagung

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6845/16/2023 Heft 6845 v. 20.4.2023

EStG: § 67 Abs 1

BFG 17. 2. 2023, RV/3100346/2021

Gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 werden sonstige Bezüge (insbesondere das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration) begünstigt, soweit sie das sogenannte "Jahressechstel" nicht überschreiten. Effektiv wird dadurch das gesamte 13. und 14. Monatsgehalt begünstigt besteuert, sofern diese Sonderzahlungen das laufende Monatsentgelt nicht übersteigen.

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