EStG: § 67 Abs 1
BFG 17. 2. 2023, RV/3100346/2021
Gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 werden sonstige Bezüge (insbesondere das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration) begünstigt, soweit sie das sogenannte "Jahressechstel" nicht überschreiten. Effektiv wird dadurch das gesamte 13. und 14. Monatsgehalt begünstigt besteuert, sofern diese Sonderzahlungen das laufende Monatsentgelt nicht übersteigen.