BAO: § 308
BFG 3. 10. 2022, RV/3100515/2022
Von einem berufsmäßigen Parteienvertreter, insbesondere von einer Steuerberatungskanzlei, die in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und über mehrere Mitarbeiter verfügt, kann erwartet werden, ein Ersuchen um Verlegung einer anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung so lange zu verfolgen, bis abschließende Gewissheit über dessen Schicksal erlangt wird. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter handelt auffallend sorglos, wenn er vier Werktage vor dem Termin der mündlichen Beschwerdeverhandlung deren Verlegung fordert, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob das BFG dieser Forderung nachkommt. Es ist lebensfremd, davon auszugehen, dass die Berichterstatterin in einem Beschwerdeverfahren über eine (neuerliche) Aufforderung, die vier Werktage später anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung zu verlegen, diese jedenfalls entsprechend den Wünschen des Mitarbeiters der steuerlichen Vertretung verlegen werde. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. (Revision vom BFG nicht zugelassen)