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Zusammengefasste Festsetzung von Kommunalsteuer für mehrere Kalenderjahre

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6844/18/2023 Heft 6844 v. 13.4.2023

KommStG: § 11

BAO: § 201 Abs 4, § 217 Abs 10 iVm § 217a

Hat die Behörde die Kommunalsteuer (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlage) im Bescheid für mehrere Kalenderjahre betragsmäßig getrennt ausgewiesen und damit gesondert festgesetzt, so liegt keine § 201 Abs 4 BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für mehrere Kalenderjahre vor. Der Umstand, dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.

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