KommStG: § 11
BAO: § 201 Abs 4, § 217 Abs 10 iVm § 217a
Hat die Behörde die Kommunalsteuer (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlage) im Bescheid für mehrere Kalenderjahre betragsmäßig getrennt ausgewiesen und damit gesondert festgesetzt, so liegt keine § 201 Abs 4 BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für mehrere Kalenderjahre vor. Der Umstand, dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.