VersVG: § 149, § 151
OGH 25. 5. 2022, 7 Ob 198/21z
Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich kraft Gesetzes (§ 151 Abs 1 VersVG) auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht "solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teils des Betriebs angestellt hat" ("Aufseher im Betrieb" iSv § 333 Abs 4 ASVG). Dem entspricht auch der vorliegende Abschn A Z 1.3.1 EHVB 2004.