EStG: § 16, § 67
BFG 21. 12. 2022, RV/3100590/2019
Grundsätzlich können nur Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, die tatsächlich auch angefallen sind. Eine Berücksichtigung von fiktiven ("potenziellen") Werbungskosten ist nicht möglich.