Als Vorstufe zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats ist es erforderlich, dass ein besonderes Verhandlungsgremium errichtet wird, das mit der zentralen Leitung Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung aufnimmt. Der entsprechende Antrag muss von mindestens 100 Arbeitnehmern oder deren Vertretern aus zumindest zwei Betrieben eingebracht werden. Das ArbVG ordnet den Vorrang des Abschlusses eines Europäischen Betriebsrats mit einer Vereinbarung über die Errichtung (§ 189 ArbVG) gegenüber dem Entstehen eines Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes (§ 191 ArbVG) an. Mit Vereinbarung können Anzahl der Betriebsräte und Aufteilung auf die einzelnen Mitgliedstaaten sowie ein möglicher einheitlicher Kündigungsschutz für die Betriebsratsmitglieder vereinbart werden. Eine Kompetenzdelegation von nationalen Betriebsratskörperschaften an den Europäischen Betriebsrat ist nicht zulässig, da der II. Teil des ArbVG zweiseitig zwingend ausgestaltet ist und daher durch eine Vereinbarung nicht abgeändert werden kann. Betreffend die Sacherfordernisse ist es sinnvoll, für zB Dolmetscher- und Sachverständigenkosten Regelungen zu treffen, wie ein globales Budget pro Kalenderjahr, um möglichen Konflikten vorzubeugen.