EStG: § 34
VO BGBl 1996/303: § 2
Wird im Falle einer Herzerkrankung keine Bestätigung über ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestelltes Erfordernis einer Krankendiätverpflegung vorgelegt, können keine Pauschbeträge gemäß der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen wegen Krankendiätverpflegung Berücksichtigung finden.