AVRAG: § 3
OGH 25. 1. 2023, 8 ObA 62/22h
➜ zu OLG Wien 8 Ra 5/22x, ARD 6819/10/2022 (Bestätigung)
Der mittlerweile pensionierte Kläger war ab 1. 9. 1990 bei einer GmbH beschäftigt. Mit Stichtag 1. 7. 2010 wurde er durch einen Betriebsübergang Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin. Anlässlich des Übergangs wurde vereinbart, dass ausschließlich die Regelungen des übernehmenden Betriebes und nicht mehr jene des Veräußerers anzuwenden sind.