AMSG: § 37b
OGH 30. 8. 2022, 8 ObA 54/22g
➜ zu OLG Wien 10 Ra 20/22t, ARD 6804/9/2022 (Bestätigung)
Infolge der COVID-19-Pandemie wurde im beklagten Unternehmen Kurzarbeit eingeführt, von der auch die Klägerin umfasst war. Dazu schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat am 20. 3. 2020 entsprechend der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19. 3. 2020 eine "Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung", in der ua festgehalten ist, dass Ausgangspunkt der Berechnung der Nettoersatzrate das durchschnittliche Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Beginn der Kurzarbeit ist. Insofern sind Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen miteinzubeziehen.