Der Dienstgeberbeitrag wird per Gesetz mit 1. 1. 2025 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt. Eine Absenkung kann auch für die Jahre 2023 und 2024 erfolgen, wenn dies in einem Kollektivvertrag erfolgt (§ 41 Abs 5 und 5a FLAG idF BGBl I 2022/163; siehe dazu bereits ARD 6823/16/2022). Mit Wirksamkeit ab 1. 3. 2023 besteht ein solcher Kollektivvertrag für Bauarbeiter, damit diese Möglichkeit zur Senkung der Lohnnebenkosten auch für das Urlaubsentgelt bei Direktauszahlung durch die BUAK genutzt werden kann. Der Geltungsbereich des Zusatz-KV ist aber nicht auf diesen Fall beschränkt, sondern lässt die Absenkung des DB auch hinsichtlich des laufenden Entgelts zu. Aufgrund des Zusatz-KV wäre an sich ab März 2023 die Abfassung eines Aktenvermerks nicht mehr erforderlich, wird aber empfohlen, wenn in einem Betrieb auch Angestellte beschäftigt werden, damit die Absenkung auch auf diese Arbeitsverhältnisse anwendbar ist (für ein Muster für einen solchen Aktenvermerk siehe ARD 6824/21/2022). ( Quelle: Bundesinnung Bau, März 2023)