Die Autorin geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen in Fällen streikbedingter Verkehrsbeeinträchtigungen und wegen Streiks geschlossener Betreuungseinrichtungen ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben ist. Nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB muss der Arbeitnehmer durch einen wichtigen seine Person betreffenden Grund, ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sein. Zu beachten ist die Vorhersehbarkeit bestimmter Beeinträchtigungen. Die Autorin erörtert, dass Streikmaßnahmen, die streikferne Arbeitnehmer an der (rechtzeitigen) Erbringung ihrer Dienstleistung hindern, grundsätzlich einen Dienstverhinderungsgrund darstellen können. So ist etwa vom Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs auszugehen, wenn es zu einer streikbedingten Schließung des Kindergartens kommt und eine andere geeignete Betreuungsperson nicht zur Verfügung steht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Maßnahmen unterlassen hat, um die Arbeit trotz der Betroffenheit von gewissen Streikfolgen dennoch ehestmöglich aufzunehmen. Die Zumutbarkeit vom Arbeitnehmer zu setzender Schritte lässt sich in Zweifelsfällen nur nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Einzelfall beurteilen.