EStG: § 37 Abs 5 Z 3
VwGH 13. 10. 2022, Ra 2022/15/0058
Der im Jahr 1947 geborene Revisionswerber machte in der Einkommensteuererklärung 2015 für Einkünfte infolge einer Betriebsaufgabe iHv € 66.187,08 den Hälftesteuersatz geltend. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 29. 8. 2017 zwar zunächst erklärungsgemäß fest, führte dann aber im Jänner 2019 gemäß § 293b BAO eine Berichtigung des Bescheides durch und begründete dies damit, der Revisionswerber habe per 30. 6. 2015 die Betriebsaufgabe erklärt und den Hälftesteuersatz geltend gemacht, obwohl er seiner Erwerbstätigkeit weiterhin nachgegangen sei und relevante Einkünfte erzielt habe.