KBGG: § 2 Abs 1 Z 4
OGH 22. 11. 2022, 10 ObS 127/22g
Die Klägerin hat seit 2018 in Österreich einen Hauptwohnsitz gemeldet, seit 1. 4. 2019 arbeitet und lebte sie im Ausland. 2019 erfuhr die Klägerin von ihrer Schwangerschaft und wollte ihr Kind in Österreich zur Welt bringen sowie ihre Karenz in Österreich verbringen. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte sie diesen Plan aber nicht umsetzen (wobei nicht festgestellt werden konnte, dass es ihr unmöglich gewesen wäre nach Österreich zurückzureisen). Am 26. 6. 2020 wurde der Sohn der Klägerin im Ausland geboren und an der Adresse in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet. Die Klägerin lebt mit ihrem Kind und dem Ehemann im Ausland. Seit der Geburt des Sohnes waren sie nicht in Österreich aufhältig.