KBGG: § 24 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2
VO (EG) 883/2004 : Art 67, 68
Lebt die Mutter mit ihrem Kind und dem zweiten Elternteil in Österreich, arbeitet sie aber in der Schweiz, ist nach Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 (iVm dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz) die Schweiz der für die Erbringung einer Familienleistung und damit auch für einen Export nach Art 67 VO (EG) 883/2004 zuständige Mitgliedstaat. Auch wenn der zweite Elternteil in Österreich erwerbstätig ist (was nach Art 11 Abs 3 lit a VO [EG] 883/2004 die Leistungszuständigkeit Österreichs für ihn begründet), kann die Mutter daraus keinen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ableiten, da die in Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO 987/2009 angeordnete "Familienbetrachtungsweise" mangels Zusammentreffens vergleichbarer Ansprüche (die Schweiz gewährt keine dem Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens vergleichbare Leistung) nicht zu erfolgen hat.