KV-private Autobusbetriebe: Pkt 1.III Z 2 lit l
OGH 25. 1. 2023, 8 ObA 86/22p
Der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben enthält unter der Überschrift "Mindestbezahlung" folgende Regelung: "Wird vom Lenker im Kraftfahrlinienverkehr an einem Kalendertag eine Dienstleistung verlangt, müssen unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung mindestens 6 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit verrechnet werden, wobei Abschnitt V [betreffend Überstundenregelung] entsprechend zu berücksichtigen ist. Wird durch die Dienstleistung der Kalendertag überschritten, ist der Zeitraum der Überschreitung des Kalendertages jenem Kalendertag zuzurechnen, an dem die Dienstleistung begonnen hat."