Leistet der Arbeitgeber für das Aufladen von dem Arbeitnehmer zur privaten Verfügung gestellten emissionsfreien Kraftfahrzeugen einen Kostenersatz, ist dies mit Wirksamkeit 28. 2. 2023 in das Lohnkonto aufzunehmen. Dabei handelt es sich um einen Kostenersatz für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation oder für das Aufladen an einer Ladeeinrichtung, die die Zuordnung der Lademenge zum Kfz sicherstellt (§ 4c Abs 1 Z 2, lit a und b Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416), um pauschale Monatsbeträge für das Aufladen gemäß § 8 Abs 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung und für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung. Darüber hinaus sind steuerfreie Bezüge, wie Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern und für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing sowie die Höhe der Kosten des "Öffi-Tickets", nunmehr in das Lohnkonto aufzunehmen. (BGBl II 2023/55)