BUAG: § 33d, § 33f
OLG Wien 19. 7. 2022, 9 Ra 14/22b
Die Beklagte hat ihren Sitz in der Slowakei und entsendete 2017 bis 2019 Arbeitnehmer zu Bauarbeiten nach Österreich. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) begehrte klagsweise die aushaftenden Zuschläge für die einzelnen Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin. Das Erstgericht gab der Klage Folge. In der Berufung machte die Arbeitgeberin geltend, dass die Einbeziehung in das BUAG aufgrund der Doppelbelastung für die Entsendezeiten aus der gleichzeitigen Verpflichtung zur Abfuhr slowakischer Lohnnebenkosten und zur Zahlung von Zuschlägen an die BUAK unzulässig sei. Das Berufungsgericht bestätigt aber die Entscheidung des Erstgerichts und führt dazu aus: