AngG: § 23
OLG Wien 24. 10. 2022, 10 Ra 70/22w
Der Kläger war von 1984 bis 2021 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt und trat mit 1. 7. 2021 in den Ruhestand. Strittig ist die Berechnung der Höhe seines Abfertigungsanspruchs nach § 23 AngG.
AngG: § 23
OLG Wien 24. 10. 2022, 10 Ra 70/22w
Der Kläger war von 1984 bis 2021 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt und trat mit 1. 7. 2021 in den Ruhestand. Strittig ist die Berechnung der Höhe seines Abfertigungsanspruchs nach § 23 AngG.