Seit der BUAG-Novelle 2022 (BGBl I 2022/73, ARD 6803/17/2022) besteht dauerhaft die Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung nach § 37 BUAG. Arbeitnehmer,1 die davon Gebrauch machen, unterliegen fortan den BMSVG-Abfertigungsbestimmungen. Unter Darlegung von Praxisbeispielen wird im Folgenden die Bestimmung erörtert. Zuvor werden kurz die Charakteristika des BUAG-Abfertigungsrechtes in Zusammenschau mit dem Abfertigungsrecht der §§ 23 f AngG2 dargestellt.