Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung eines Antrags auf Aufhebung bestimmter Wort- und Zeichenfolgen in § 34c Abs 1 BUAG bzw der §§ 34-34d BUAG abgelehnt. Vom Antragsteller wurde eine Verfassungswidrigkeit darin gesehen, dass der Bau-ID GmbH eine Monopolstellung eingeräumt werde, die andere vom Markt verdränge und wettbewerbsfähige Produkte mangels eines äquivalenten Zugriffs auf den Datenpool, der der Bau-ID GmbH zur Verfügung stehe, ausschließe, wodurch die Antragstellerin in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art 6 StGG) sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG) verletzt werde. Für den VfGH lässt dieses Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten aber als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. (VfGH 19. 9. 2022, G 219/2022)