EStG: § 16 Abs 1 Z 6 lit h
Ist ein Dienstnehmer in einem Monat nur an 10 Arbeitstagen beschäftigt und den übrigen Zeitraum arbeitslos, stehen Pendlerpauschale und Pendlereuro lediglich zu zwei Dritteln zu. Dass der Dienstnehmer in dieser Zeit wegen einer COVID-19 Erkrankung behördlich abgesondert war, ändert nichts an diesem Anspruch.