GlBG: § 6
Äußert eine Mitarbeiterin, der von ihr gestreichelte Hund des Arbeitgebers sei zutraulich, und reagiert der Arbeitgeber mit der Bemerkung, die Tanzpartner der Arbeitnehmerin seien wohl auch zutraulich und würden ihr auch "alle Körperteile entgegenstrecken", handelt es sich bei der Äußerung um eine sexuelle Belästigung iSd § 6 GlBG, wofür der Arbeitnehmerin Schadenersatz zusteht (hier: € 1.000,-).