GlBG: § 17
OLG Wien 15. 12. 2022, 10 Ra 51/22a
Gemäß § 17 Abs 1 Z 7 GlBG (bzw dem im vorliegenden Fall anwendbaren, dem § 17 GlBG nachempfundenen § 22 des Wiener Bedienstetengesetzes) darf niemand bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert werden. Der Begriff "Weltanschauung", der eng mit dem Begriff "Religion" verbunden ist, dient als Sammelbezeichnung für alle ideologischen, politischen und ähnlichen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen.